Diese Drohnen-Gesetze sollten Sie kennen

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Mit der Drohnen-Verordnung, die zum 1. Oktober 2017 in Kraft getreten ist, sind einige Änderungen für Besitzer von Drohnen geregelt worden. Während es für den privaten Gebrauch zuvor so gut wie keine Vorschriften gab, müssen die meisten Nutzer von Drohnen nun neue Regelungen beachten, zum Beispiel die Kennzeichnungspflicht oder den Drohnen-Führerschein. Hier lesen Sie, was Sie beim Aufsteigen Ihrer Drohne zu beachten haben, um nicht mit dem Gesetz in Konflikt zu kommen.

Was die strengeren Drohnen-Gesetze beinhalten

Die wichtigsten Vorschriften der neuen Drohnen-Verordnung:

Kennzeichnungspflicht: Alle Multicopter mit einem Gewicht von 250 Gramm und mehr müssen mit einer feuerfesten Plakette versehen sein, die Name und Adresse des Besitzers aufweist. Damit soll der Halter im Falle eines Unfalls ermittelt werden können.

Drohnenführerschein: Bei Drohnen mit einem Gewicht ab 2 Kilogramm ist ein Kenntnisnachweis (umgangssprachlich Drohnenführerschein) vonnöten. Dieser kann bei einer vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Stelle abgelegt werden. Der Kenntnisnachweis darf ab einem Alter von 16 Jahren abgelegt werden.

Erlaubnispflicht:

  • Für Drohnen mit einem Abfluggewicht von 5 Kilogramm und mehr ist eine Erlaubnispflicht der Landesluftfahrtbehörde erforderlich.
  • Ab einer Flughöhe von 100 Metern ist gewichtsunabhängig eine behördliche Erlaubnispflicht einzuholen.
  • Auch für den Einsatz bei Nacht gilt die Erlaubnispflicht.

Sichtweite: Drohnen dürfen, wie auch alle anderen Fluggeräte, stets nur auf Sichtweite geflogen werden.

Ausweichpflicht: Drohnen müssen bemannten Luftfahrtzeugen und unbemannten Freiballonen ausweichen.

FPV: Videobrillen sind erlaubt bis zu einer Flughöhe von 30 Metern und einem Gewicht von maximal 250 Gramm. Alternativ kann ein Dritter den Flug beobachten und den Piloten gegebenenfalls vor Gefahren warnen  – dann darf mit Brille bis auf Sichtweite geflogen werden.

Flugverbotszonen: Über „sensiblen“ Gebieten besteht ein generelles Flugverbot. Dazu gehören Menschenansammlungen, Einsatzorte von Polizei und Rettungskräften, Verfassungsorgane, Bundes- und Landesbehörden, Justizvollzugsanstalten, Kraftwerke, militärischen Anlagen oder Industrieanlagen, Naturschutzgebiete, Flughäfen und andere Flugplätze. Und auch Wohngrundstücke dürfen nicht überflogen werden, es sei denn, es liegt eine Erlaubnis des Besitzers vor.

Versicherung: Der Gesetzgeber schreibt eine Haftpflichtversicherung für Ihre Drohne vor. Dabei ist zu beachten, inwieweit etwaige Schäden durch die Versicherung abgedeckt werden. Klären Sie das unbedingt mit Ihrem Versicherer! Lesen Sie hier mehr zum Thema Drohnen-Versicherung.

Ausnahmen: Wer mit seinem Multicopter nur auf Modellfluggeländen fliegt, kann das weiterhin ohne die beschriebenen Einschränkungen tun. Lediglich die Kennzeichnungspflicht gilt auch hier.

Abseits der Drohnen-Gesetze: Fotos und Videos

Freizeitpiloten sollten ihren Multicopter nicht überall fliegen (s.o.) – gerade, wenn die Drohne eine Kamera beinhaltet, kann es schnell zu rechtlichen Problemen kommen. Denn schon das Einsehen von Privatgrundstücken per Drohne ist heikel, besonders dann, wenn das Grundstück eigentlich so abgeschirmt ist, dass es ebenerdig nicht einsehbar ist. Fotos von oben oder der Rückseite eines Gebäudes sind nicht erlaubt, ebenso wenig wie Aufnahmen von Hinterhöfen. Und ganz wichtig: Filmen Sie nie durchs Fenster in fremde Wohnungen!

Drohnenfotos von Menschen, die den Aufnahmen nicht eindeutig zugestimmt haben, verletzen deren Persönlichkeitsrecht und dürfen nicht veröffentlicht werden. Das gilt für Fotos, auf denen Menschen klar und eindeutig zu erkennen sind. Verschwommene Aufnahmen aus der Vogelperspektive sind dagegen legal.

(Stand: März 2018)

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